Bundesrecht konsolidiert

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Normengesetz 2016 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 153/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

NormG 2016

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Zugang zu Normen und deren Veröffentlichung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 9,, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
  2. Absatz 2,Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
    1. Ziffer eins
      alle nationalen Normen sowie
    2. Ziffer 2
      alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten Normen
    angeführt sind.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 treten mit 1.1.2018 in Kraft)

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009413

Dokumentnummer

NOR40177391

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/153/P8/NOR40177391

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