Kurztitel

Normengesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Text

Zugang zu Normen und deren Veröffentlichung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des Paragraph 9,, an nationalen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,.
  2. Absatz 2,Die Normungsorganisation hat Stellen vorzusehen, an welchen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Einsicht in nationale Normen besteht. Diese Stellen sind auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Normungsorganisation hat eine Datenbank zu führen, in der
    1. Ziffer eins
      alle nationalen Normen sowie
    2. Ziffer 2
      alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen verbindlich erklärten Normen
    angeführt sind.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 treten mit 1.1.2018 in Kraft)