Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2016 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 141/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

09.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2016

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XV

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

76.452,211

87.962,689

Einzahlungen:

71.827,847

92.587,053

Nettofinanzierungsbedarf:

4.624,364

 

Finanzierungsüberschuss:

 

4,624,364

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

10.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20009385

Dokumentnummer

NOR40181661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/141/A1/NOR40181661

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