Bundesrecht konsolidiert

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Bundesfinanzgesetz 2016 Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 141/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016

Abkürzung

BFG 2016

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

77 025,538

 

87 962,689

 

Einzahlungen:

71 902,558

 

93 085,669

 

Nettofinanzierungsbedarf:

5 122,980

 

 

 

Finanzierungsüberschuss:

 

5 122,980

 

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20009385

Dokumentnummer

NOR40176748

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/141/A1/NOR40176748

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