Bundesfinanzgesetz 2016
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2016,
BG
Artikel eins,
09.06.2016
BFG 2016
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
zum Bezugszeitraum vergleiche Art. XV
Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine | Geldfluss aus |
| Gebarung | der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) | |
Auszahlungen: | 76.452,211 | 87.962,689 |
Einzahlungen: | 71.827,847 | 92.587,053 |
Nettofinanzierungsbedarf: | 4.624,364 |
|
Finanzierungsüberschuss: |
| 4,624,364 |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch IV und römisch fünf herangezogen werden.
13.03.2019
20009385
NOR40181661