(2)Absatz 2,Die betreffende wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, jene Anzahl von Personen bei den Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen nachzunominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen. Diese Personen sind am Ende des Wahlvorschlages anzureihen.