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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

15.11.2016

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.
  2. Absatz 2,Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Ist auf Grund vollständiger Erschöpfung eines Wahlvorschlages eine weitere Zuweisung von Mandaten unmöglich, sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß Paragraph 52, aufzuteilen.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40163355

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P53/NOR40163355

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