Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

16.11.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.
  2. Absatz 2,Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, kann die betreffende wahlwerbende Gruppe jene Anzahl von Personen nachnominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung von Personen gemäß Absatz 2, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß Paragraph 52, aufzuteilen.

Im RIS seit

15.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40187155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P53/NOR40187155

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