(3)Absatz 3,Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung von Personen gemäß Abs. 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß § 52 aufzuteilen.Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung von Personen gemäß Absatz 2, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach dem Verfahren gemäß Paragraph 52, aufzuteilen.