Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 § 1

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
    1. Ziffer eins
      den Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    3. Ziffer 3
      den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    4. Ziffer 4
      den Privathochschulen und den Privatuniversitäten gemäß Paragraph eins, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, und
    5. Ziffer 5
      des Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,.
  2. Absatz 2,Die Einrichtungen gemäß Absatz eins, werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, die Bezeichnung „Universität“,
    2. Ziffer 2
      für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,
    3. Ziffer 3
      für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die Bezeichnung „Fachhochschule“ und
    4. Ziffer 4
      für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, die Bezeichnung „Privathochschule“ und „Privatuniversität“.
  3. Absatz 3,Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz eins und die außerordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet, sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß Paragraph 38, Absatz 2, zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
  5. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  6. Absatz 5 a,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  7. Absatz 6,Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung begründet.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256615

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/45/P1/NOR40256615

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