(2)Absatz 2,Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 verwendet werden:Die Einrichtungen gemäß Absatz eins, werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, verwendet werden:
Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 die Bezeichnung „Universität“,Für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 5 die Bezeichnung „Universität“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung „Fachhochschule“ undfür die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die Bezeichnung „Fachhochschule“ und
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 die Bezeichnung „Privatuniversität“.für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, die Bezeichnung „Privatuniversität“.