Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.05.2018
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
HSG 2014
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,den Universitäten gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993,den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, den Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, undden Privatuniversitäten gemäß Paragraph eins, des Privatuniversitätengesetzes – PUG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004.der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraphen eins und 2 des DUK-Gesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,.
(2)Absatz 2,Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 verwendet werden:Die Einrichtungen gemäß Absatz eins, werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, verwendet werden:
Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 die Bezeichnung „Universität“,Für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 5 die Bezeichnung „Universität“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung „Fachhochschule“ undfür die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die Bezeichnung „Fachhochschule“ und
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 die Bezeichnung „Privatuniversität“.für die Einrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, die Bezeichnung „Privatuniversität“.
(3)Absatz 3,Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1.Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz eins und die außerordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins,
(4)Absatz 4,Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß Paragraph 38, Absatz 2, zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
(5)Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6)Absatz 6,Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung begründet.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Im RIS seit
18.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40202185