Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
30.04.2024
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Förderungsausmaß
§ 4.Paragraph 4,
Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Jahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.
Im RIS seit
24.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20008829
Dokumentnummer
NOR40162064