Bundesrecht konsolidiert

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Förderung von Handwerkerleistungen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Förderungsausmaß

Paragraph 4,

Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß Paragraph 8, mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40261496

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/31/P4/NOR40261496

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