Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.05.2024
Außerkrafttretensdatum
30.06.2025
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Förderungsausmaß
§ 4.Paragraph 4,
Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß § 8 mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden. Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß Paragraph 8, mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.
Im RIS seit
30.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20008829
Dokumentnummer
NOR40261496