Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Förderung von Handwerkerleistungen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
30.04.2024
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
die Bekämpfung der Schwarzarbeit;
die Stärkung der redlichen Wirtschaft;
die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(3)Absatz 3,Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Im RIS seit
24.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20008829
Dokumentnummer
NOR40162061