Bundesrecht konsolidiert

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Förderung von Handwerkerleistungen § 1

Kurztitel

Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Ziele

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
    1. Ziffer eins
      die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft
    2. Ziffer 2
      die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft
    3. Ziffer 3
      die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  3. Absatz 3,Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40261493

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/31/P1/NOR40261493

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