Kurztitel

Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind
    1. Ziffer eins
      die Bekämpfung der Schwarzarbeit;
    2. Ziffer 2
      die Stärkung der redlichen Wirtschaft;
    3. Ziffer 3
      die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  3. Absatz 3,Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40162061