(4)Absatz 4,Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.