Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

08.07.2019

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen
    1. Ziffer eins
      die Tatsache
      1. Litera a
        der Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und
      2. Litera b
        einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz
      und
    2. Ziffer 2
      die Tatsache und den jeweiligen Stand
      1. Litera a
        einer Sicherungsmaßnahme und
      2. Litera b
        eines Disziplinarverfahrens.
  3. Absatz 3,Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache
    1. Ziffer eins
      eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
    2. Ziffer 2
      der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
      1. Litera a
        der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder
      2. Litera b
        seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand
      oder
    3. Ziffer 3
      der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.
  4. Absatz 4,Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
  5. Absatz 5,Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Absatz 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.
  6. Absatz 6,Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie die Absatz 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.

Schlagworte

Disziplinaranzeige, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P34/NOR40160857

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