Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
09.07.2019
Außerkrafttretensdatum
30.11.2019
Abkürzung
HDG 2014
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF
BGBl. I Nr. 102/2019
Text
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen
die Tatsache
der Erstattung einer Disziplinar- oder Strafanzeige und
einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz
und
die Tatsache und den jeweiligen Stand
einer Sicherungsmaßnahme und
eines Disziplinarverfahrens.
(3)Absatz 3,Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache
eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Senatsverfahrens oder
seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand
oder
der rechtskräftigen Einstellung des Senatsverfahrens.
(4)Absatz 4,Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
(5)Absatz 5,Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Abs. 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Absatz 3 und 4 kommen nach dem Tod der betroffenen Personen auch deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.
(6)Absatz 6,Abs. 3 Z 2 und 3 sowie die Abs. 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie die Absatz 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.
Schlagworte
Disziplinaranzeige, Geschäftsgeheimnis
Im RIS seit
12.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40215970