Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

22.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte,
    2. Ziffer 2
      der Verteidiger,
    3. Ziffer 3
      der Disziplinaranwalt,
    4. Ziffer 4
      die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,
    5. Ziffer 5
      die Zeugen und
    6. Ziffer 6
      die Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160849

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P26/NOR40160849

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