Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
22.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
HDG 2014
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,
(2)Absatz 2,Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.
Im RIS seit
30.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2025
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160849