Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2014 § 26

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 2/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HDG 2014

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
    1. Ziffer eins
      der Beschuldigte,
    2. Ziffer 2
      der Verteidiger,
    3. Ziffer 3
      der Disziplinaranwalt,
    4. Ziffer 4
      die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,
    5. Ziffer 5
      die Zeugen und
    6. Ziffer 6
      die Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit oder
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
    5. Ziffer 5
      zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
    7. Ziffer 7
      zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.

Im RIS seit

31.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40271331

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/2/P26/NOR40271331

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