(2)Absatz 2,Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit die Geheimhaltung erforderlich und verhältnismäßig ist
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
im Interesse der nationalen Sicherheit oder
im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.