Absatz eins,In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
- Ziffer einsder Beschuldigte,
- Ziffer 2der Verteidiger,
- Ziffer 3der Disziplinaranwalt,
- Ziffer 4die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,
- Ziffer 5die Zeugen und
- Ziffer 6die Sachverständigen.