Bundesrecht konsolidiert

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Energielenkungsgesetz 2012 § 6

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 41/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EnLG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Weitergabe von Daten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Daten und Informationen, die den vollziehenden Stellen auf Grundlage der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übermittelt wurden, dürfen nur für die in diesem Bundesgesetz genannten Zwecke verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 14 und Paragraph 26, mit der Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  3. Absatz 3,Unbeschadet sonstiger Melde- und Auskunftspflichten nach diesem Bundesgesetz ist die Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an die bei der Zuteilung des jeweils bewirtschafteten Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der Daten über die Identität der Bezugsberechtigten, an die mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe zulässig.
  4. Absatz 4,Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der von Lenkungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen, die den mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organen bekannt geworden sind, sind tunlichst zu wahren und dürfen nicht bekannt gemacht werden.
  5. Absatz 5,Die Behörden sind ermächtigt, den Organen der Europäischen Union verarbeitete Daten zu übermitteln, soweit für die Übermittlung dieser Daten auf Grund des Vertrags über die Europäische Union oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union eine derartige Verpflichtung besteht.

Schlagworte

Meldepflicht, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40236562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/41/P6/NOR40236562

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