(2)Absatz 2,Die gemäß § 7 Abs. 6, § 14 und § 26 mit der Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 14 und Paragraph 26, mit der Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.