Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Energielenkungsgesetz 2012 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 41/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

EnLG 2012

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Weitergabe von Daten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Daten und Informationen, die den vollziehenden Stellen auf Grundlage der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übermittelt wurden, dürfen nur für die in diesem Bundesgesetz genannten Zwecke verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 14 und Paragraph 26, mit der Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  3. Absatz 3,Unbeschadet sonstiger Melde- und Auskunftspflichten nach diesem Bundesgesetz ist die Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an die bei der Zuteilung des jeweils bewirtschafteten Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der Daten über die Identität der Bezugsberechtigten, an die mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe zulässig.
  4. Absatz 4,Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der von Lenkungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen, die den mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organen bekannt geworden sind, sind tunlichst zu wahren und dürfen nicht bekannt gemacht werden.

Schlagworte

Meldepflicht, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/41/P6/NOR40148390

Navigation im Suchergebnis