Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
26.02.2013
Außerkrafttretensdatum
27.07.2021
Abkürzung
EnLG 2012
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Weitergabe von Daten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Daten und Informationen, die den vollziehenden Stellen auf Grundlage der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übermittelt wurden, dürfen nur für die in diesem Bundesgesetz genannten Zwecke verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 7 Abs. 6, § 14 und § 26 mit der Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 14 und Paragraph 26, mit der Vorbereitung und Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. (3)Absatz 3,Unbeschadet sonstiger Melde- und Auskunftspflichten nach diesem Bundesgesetz ist die Übermittlung von Daten über jene Sachverhalte, an die bei der Zuteilung des jeweils bewirtschafteten Energieträgers angeknüpft wird, einschließlich der Daten über die Identität der Bezugsberechtigten, an die mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organe zulässig.
(4)Absatz 4,Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der von Lenkungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen, die den mit der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen betrauten Organen bekannt geworden sind, sind tunlichst zu wahren und dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Schlagworte
Meldepflicht, Geschäftsgeheimnis
Im RIS seit
26.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20008276
Dokumentnummer
NOR40148390