Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
VwGVG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Schluss der Verhandlung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
(2)Absatz 2,Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
(3)Absatz 3,Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als letzter zu äußern. Niederschriften bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.
(4)Absatz 4,Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
Im RIS seit
15.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Gesetzesnummer
20008255
Dokumentnummer
NOR40147960