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Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 47
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 46 am 26.08.2026
§ 48 am 26.08.2026
Alle Fassungen
§ 47 heute
§ 47 gültig ab 01.09.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
§ 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
§ 47 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2013
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 57/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VwGVG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Schluss der Verhandlung
§ 47.
Paragraph 47,
(1)
Absatz eins,
Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
(2)
Absatz 2,
Wenn die Rechtssache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
(3)
Absatz 3,
Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als letzter zu äußern.
(4)
Absatz 4,
Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
Im RIS seit
17.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20008255
Dokumentnummer
NOR40205676
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/33/P47/NOR40205676
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