Absatz eins,Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des der Verhandlung ferngebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
Paragraph 47
01.01.2014
31.12.2016