Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Paragraph 9,

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. Ziffer eins
    über das Vermögen des Berufswerbers der Konkurs anhängig ist und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes aufgehoben worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Berufswerber ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist.

Im RIS seit

12.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155926

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P9/NOR40155926

Navigation im Suchergebnis