Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 9

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Paragraph 9,

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn

  1. Ziffer eins
    über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig ist und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungs- oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesem Verfahren zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind oder
  3. Ziffer 3
    gegen den Berufswerber ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei nicht abgelaufen ist.

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194354

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P9/NOR40194354

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