Bundesrecht konsolidiert

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Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Die Behörde ist verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihr in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Behörde zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihr untersagt.
  2. Absatz 2,Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/191/P64/NOR40194391

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