Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Behörde ist verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihr in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Behörde zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihr untersagt.
  2. Absatz 2,Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194391