Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.07.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Abkürzung
PlG 2013
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
Meldepflichten
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
den dauernden Verzicht auf die Berufsausübung
schriftlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.
Im RIS seit
28.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155217