(1)Absatz eins,Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
die Beendigung der Berufstätigkeit
schriftlich mitzuteilen.