Absatz einsBerufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
- Ziffer einsdes Namens,
- Ziffer 2des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
- Ziffer 3der Zustelladresse,
- Ziffer 4jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
- Ziffer 5jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
- Ziffer 6den dauernden Verzicht auf die Berufsausübung
schriftlich mitzuteilen.