Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

PlG 2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen

Meldepflichten

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      des Namens,
    2. Ziffer 2
      des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
    3. Ziffer 3
      der Zustelladresse,
    4. Ziffer 4
      jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
    5. Ziffer 5
      jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
    6. Ziffer 6
      den dauernden Verzicht auf die Berufsausübung
    schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155217