Kurztitel

Psychologengesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Text

4. Abschnitt
Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen

Meldepflichten

Paragraph 31,

  1. Absatz einsBerufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      des Namens,
    2. Ziffer 2
      des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
    3. Ziffer 3
      der Zustelladresse,
    4. Ziffer 4
      jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
    5. Ziffer 5
      jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
    6. Ziffer 6
      den dauernden Verzicht auf die Berufsausübung
    schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.