einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt,einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012,, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt,