Absatz eins,Wer
- Ziffer einsentgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,
- Ziffer 2entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,
- Ziffer 3entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,
- Ziffer 4eine Information nach Artikel 5, erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
- Ziffer 5eine Information nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, in Verbindung mit Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012, durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
- Ziffer 6einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012,, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt,
- Ziffer 7einer nach Paragraph 5,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- Ziffer 8entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder
- Ziffer 9entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,
begeht eine Verwaltungsübertretung.