kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012,, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,