Bundesrecht konsolidiert

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Holzhandelsüberwachungsgesetz § 14

Kurztitel

Holzhandelsüberwachungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 178/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HolzHÜG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,
    4. Ziffer 4
      eine Information nach Artikel 5, erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
    5. Ziffer 5
      eine Information nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, in Verbindung mit Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012, durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
    6. Ziffer 6
      kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012,, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
    7. Ziffer 7
      kein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, jeweils in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607 aus 2012,, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
    8. Ziffer 8
      einer nach Paragraph 5,, Paragraph 7, oder Paragraph 8, angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, eine Auskunft oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 € und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Absatz eins, Ziffer 3 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 €
    zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 000 € bis zu 100 000 € zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Eine Person ist gemäß Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  5. Absatz 5,Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40235942

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