Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz 2013 § 66

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Namensfestsetzung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Kann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für den Familiennamen, wenn eine im Paragraph 35, Absatz 2, angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familiennamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familienname festzusetzen.
  3. Absatz 3,Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Absatz eins und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Absatz eins,) oder der Familienname (Absatz 2,) der Person ermittelt worden ist.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40189631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P66/NOR40189631

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