Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Text

Namensfestsetzung

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Kann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für den Familiennamen, wenn eine im Paragraph 35, Absatz 2, angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familiennamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familienname festzusetzen.
  3. Absatz 3,Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Absatz eins und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Absatz eins,) oder der Familienname (Absatz 2,) der Person ermittelt worden ist.