Bundesrecht konsolidiert

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Personenstandsgesetz 2013 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

PStG 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

Namensfestsetzung

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Kann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt für den Familien- oder Nachnamen, wenn eine im Paragraph 35, Absatz 2, angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familien- oder Nachnamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familien- oder Nachname festzusetzen.
  3. Absatz 3,Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die Festsetzung nach Absatz eins und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft oder der Name (Absatz eins,) oder der Familien- oder Nachname (Absatz 2,) der Person ermittelt worden ist.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40147138

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2013/16/P66/NOR40147138

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