(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für den Familien- oder Nachnamen, wenn eine im § 35 Abs. 2 angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familien- oder Nachnamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familien- oder Nachname festzusetzen.Das gleiche gilt für den Familien- oder Nachnamen, wenn eine im Paragraph 35, Absatz 2, angeführte Person bekannter Herkunft keinen Familien- oder Nachnamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als Familien- oder Nachname festzusetzen.