Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
31.12.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EG-K 2013
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Hauptstück
Genehmigung von Anlagen
1. Abschnitt
Anforderungen
Allgemeines
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 0,1 MW oder mehr bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber einer mittelgroßen Anlage hat sich unter Angabe der Informationen gemäß Anlage 4 im Register gemäß § 22 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, unter „edm.gv.at“ zu registrieren. Hiezu sind die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) zu verwenden.Der Betreiber einer mittelgroßen Anlage hat sich unter Angabe der Informationen gemäß Anlage 4 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, unter „edm.gv.at“ zu registrieren. Hiezu sind die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) zu verwenden. (3)Absatz 3,Die Registrierung gemäß Abs. 2 ist innerhalb folgender Fristen vorzunehmen:Die Registrierung gemäß Absatz 2, ist innerhalb folgender Fristen vorzunehmen:
hinsichtlich neuer mittelgroßer Anlagen bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2023 oder einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der spätere Zeitpunkt);hinsichtlich neuer mittelgroßer Anlagen bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, oder einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der spätere Zeitpunkt); hinsichtlich bestehender mittelgroßer Anlagen bis 31. Dezember 2023.
(4)Absatz 4,Die Daten gemäß Anlage 4 sind vom Betreiber der mittelgroßen Anlage im Register aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb eines Monats über das Register zu melden.
(5)Absatz 5,Die Behörde hat die Angaben in der Registrierung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.
Im RIS seit
02.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008506
Dokumentnummer
NOR40258023