Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Hauptstück
Genehmigung von Anlagen

1. Abschnitt
Anforderungen

Allgemeines

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 0,1 MW oder mehr bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Betreiber einer mittelgroßen Anlage hat sich unter Angabe der Informationen gemäß Anlage 4 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, unter „edm.gv.at“ zu registrieren. Hiezu sind die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) zu verwenden.
  3. Absatz 3,Die Registrierung gemäß Absatz 2, ist innerhalb folgender Fristen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich neuer mittelgroßer Anlagen bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2023, oder einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der spätere Zeitpunkt);
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich bestehender mittelgroßer Anlagen bis 31. Dezember 2023.
  4. Absatz 4,Die Daten gemäß Anlage 4 sind vom Betreiber der mittelgroßen Anlage im Register aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb eines Monats über das Register zu melden.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat die Angaben in der Registrierung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258023