Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
12.07.2013
Außerkrafttretensdatum
30.12.2023
Abkürzung
EG-K 2013
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Hauptstück
Genehmigung von Anlagen
1. Abschnitt
Anforderungen
Allgemeines
§ 12.Paragraph 12,
Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW oder mehr bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
Im RIS seit
12.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008506
Dokumentnummer
NOR40153109