Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
BG
Paragraph 12
12.07.2013
30.12.2023
EG-K 2013
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW oder mehr bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.
02.01.2024
20008506
NOR40153109