Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 39a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

Paragraph 39 a,
  1. Absatz eins,Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID-19-Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (Paragraph 25, Absatz eins,) vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach Paragraph 23, Absatz eins, die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40236335

Navigation im Suchergebnis