(1)Absatz eins,Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden, sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden, sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (Paragraph 25, Absatz eins,) vorzunehmen.