Bundesrecht konsolidiert

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Transparenzdatenbankgesetz 2012 § 39a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

Paragraph 39 a,
  1. Absatz eins,Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden, sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (Paragraph 25, Absatz eins,) vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach Paragraph 23, Absatz eins, die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40222319

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