Bundesrecht konsolidiert

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Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat neben den in Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, genannten Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe der zuletzt besuchten Schule,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß Paragraph 3, eine Wahlmöglichkeit besteht,
    3. Ziffer 3
      das gewählte Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,,
    4. Ziffer 4
      beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, die gewählte Sprache,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, (unter Vorlage der Zeugnisse),
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und
    7. Ziffer 7
      den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.
  4. Absatz 4,Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Im RIS seit

30.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40212138

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/72/P2/NOR40212138

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