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Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.08.2020
§ 1 am 31.08.2020
§ 3 am 31.08.2020
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.09.2027
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2026
§ 2 gültig von 08.01.2021 bis 31.08.2027
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021
§ 2 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
§ 2 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2020
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Zur Pflichtschulabschluss-Prüfung sind Personen auf Antrag zuzulassen, die am Tag des Antretens zur Pflichtschulabschluss-Prüfung oder zur ersten Teilprüfung derselben das 16. Lebensjahr vollendet und die 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule nicht oder nicht erfolgreich abgeschlossen haben.
(2)
Absatz 2,
Der Antrag auf Zulassung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Neuen Mittelschule einzubringen, vor deren Prüfungskommission die Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung beabsichtigt wird.
(3)
Absatz 3,
Der Antrag hat neben den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 12/2002
, genannten Angaben zu enthalten:
Der Antrag hat neben den in Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, genannten Angaben zu enthalten:
1.
Ziffer eins
die Angabe der zuletzt besuchten Schule,
2.
Ziffer 2
Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht,
Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß Paragraph 3, eine Wahlmöglichkeit besteht,
3.
Ziffer 3
das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 4,
das gewählte Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,,
4.
Ziffer 4
beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c die gewählte Sprache,
beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, die gewählte Sprache,
5.
Ziffer 5
gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse),
gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, (unter Vorlage der Zeugnisse),
6.
Ziffer 6
gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und
gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und
7.
Ziffer 7
den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.
(4)
Absatz 4,
Über die Zulassung hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
(5)
Absatz 5,
Nach der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.
Im RIS seit
03.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019
Gesetzesnummer
20007930
Dokumentnummer
NOR40141534
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/72/P2/NOR40141534
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